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   BSG, 15.12.1970 - 1/12 RJ 132/69   

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BSG, 15.12.1970 - 1/12 RJ 132/69 (https://dejure.org/1970,5262)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1970 - 1/12 RJ 132/69 (https://dejure.org/1970,5262)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1970 - 1/12 RJ 132/69 (https://dejure.org/1970,5262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungsangelegenheiten - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Rückzahlungsklage des Versicherungsträgers - Auszahlungen der Rentenstelle - Unberechtigte Rentenabholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 32, 145
  • MDR 1971, 429
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.06.1965 - 4 RJ 103/62

    Ansprüche des Versicherungsträgers - Verwaltungsaktsbefugnis -

    Auszug aus BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe zwar entschieden, daß Leistungen an Dritte vom Versicherungsträger nicht mit Verwaltungsakt zurückgefordert werden dürften (BSG in SozR Nr. 4 zu § 1301 RVO; BSG 23, 145), nicht aber, ob solche nicht durch Verwaltungsakt rückforderbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Klagewege vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer echten Leistungsklage durchgesetzt werden könnten.
  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 40/65
    Auszug aus BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69
    Die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht von der Anwendung und Auslegung von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts abhängig; denn der Rechtsstreit wird nicht um das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflicht geführt (vgl. hierzu BGHZ in NJW 67, 156).
  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung

    Auszug aus BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69
    Nur im Rahmen einer solchen rentenversicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung ist die Regelung des § 1301 RVO anzuwenden und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers gesetzlich vorgesehen (BSG in SozR Nr. 4 zu § 1301 RVO; BSG 23, 146; vgl. für das Recht der Kriegsopferversorgung auch BSG 14, 163; 24, 192; für das allgemeine Verwaltungsrecht BVerwG 13, 307).
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Eine Rechtsstreitigkeit darüber gehört nicht vor die Sozialgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte (im Anschluß an BSGE 32, 145).

    Denn der Erstattungsanspruch ist nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruchs (einhellige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte vgl. etwa BGH NJW 1972, 210 Nr. 13, 212 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 57, 130; BVerwG NJW 1969, 809 und 1973, 2122; BSG NJW 1975, 607 Nr. 16 und BSGE 32, 145, 147; BFH NJW 1974, 1784 Nr. 20).

    Die Rückzahlungspflicht wäre auf die Erben übergegangen, ohne dabei ihren Charakter als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zu verlieren (BSGE 24, 190, 191, 193; 25, 268, 270; 32, 145, 148; 36, 137; BVerwGE 37, 314, 317; aus dem neueren Schrifttum Barnewitz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1972, 426, 427; Haueisen NJV 1975, 2070).

    Nicht jeder Dritte wird, ohne daß vorher zumindest vermeintlich ein Versicherungsverhältnis besteht, der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat (BSGE 32, 145, 149; LSG Baden-Württemberg a.a.O. S. 299; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1970, 627, 628).

    So ist es, wenn ein Dritter die für einen anderen bestimmte Rente nach dessen Tod von der Rentenzahlstelle abgeholt hat (BSGE 32, 145 für den Untermieter des verstorbenen Rentenberechtigten; bestätigt BSGE 40, 96, 97/98).

    Sie unterscheidet sich nicht wesentlich von dem in BSGE 32, 145 entschiedenen Fall, daß ein Dritter nach dem Tode des Rentenberechtigten die für diesen bestimmte Rente von der Rentenzahlstelle abholt.

    Auch der Untermieter des Rentenberechtigten im Falle BSGE 32, 145 war nicht Erbe, sondern nützte nur eine ihm zur Verfügung stehende tatsächliche Möglichkeit aus, um in den Genuß der Rente nach dem Tod des Erblassers zu kommen.

    Diese Vorschrift setzt eine rentenversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung voraus (BSGE 32, 145, 147), die in Fällen der vorliegenden Art, wie dargelegt, nicht besteht.

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Der in § 50 Abs. 1 und 2 SGB X geregelte besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ) stellt deshalb als gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Erstattungsanspruchs ebenso wie jener nur die Kehrseite, das "Gegenstück" des Leistungsanspruchs, das daraus folgende Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar (vgl. BVerwGE 4, 215 ; 20, 295 ; 25, 72 ; 37, 314 ; BGHZ 71, 180 ; BSGE 24, 190 ; 28, 258; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ).

    Er ist darum nur dann eine geeignete Grundlage für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, wenn zwischen der Beklagten und den Klägern ein - wirkliches oder vermeintliches - sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem die Kläger unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten haben (vgl. BVerwGE 50, 73 ; Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, S. 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.).

    Nur im Rahmen einer solchen sozialrechtlichen Leistungsbeziehung kann nämlich von "erbrachten Leistungen sowie von deren Erstattung", d.h. Rückabwicklung, gesprochen werden (vgl. BSGE 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986, a.a.O.): Erstattungspflichtig gemäß § 50 SGB X ist derjenige, an den aufgrund einer derartigen Beziehung Leistungen erbracht wurden (vgl. BSG, Urteile vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/82 - , vom 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 - und vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 - ), wobei eine nur mittelbare Begünstigung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O.).

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Ein Dritter wird der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers nicht schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat (BSGE 32, 145, 149).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

    Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - ) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 ; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat.
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Nach der einhelligen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist der Erstattungsanspruch nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruches (BGHZ 71, 181, 182; BVerwG, NJW 73, 2122; BFH, NJW 1974, 17, 184, Nr. 20; BSGE 32, 145, 147).

    Außerdem würde in einem vergleichbaren Falle wie dem vorliegenden nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 32, 145, 147) und des BGH (BGHZ 71, 181, 183; 73, 202, 203) de Rentenversicherungsträger keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen können.

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Ihr Rückforderungsbegehren kann daher nicht von dem Leistungsverhältnis gelöst werden; Beitragspflicht und Erstattungsanspruch der Klägerin sind nach demselben Recht zu beurteilen (BGHZ 71, 180, 182; 72, 56, 57 f. [BGH 22.06.1978 - III ZR 109/76]; BSGE 24, 190, 192; 32, 145, 147; 47, 109, 110; BSG Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - ">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13).
  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

    Hier kann schon zweifelhaft sein, ob diese Vorschrift für Rückforderungen an Erben überhaupt eine Rechtsgrundlage bilden kann (zum früheren Rechtszustand vgl. BSGE 15, 14, 16; 25, 268, 270; 32, 145, 149; zur Rechtslage aufgrund des § 50 Abs. 2 SGB X bejahend Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren -SGB X-, Anm. 2 ff, verneinend das Erläuterungsbuch der Rentenversicherungsträger zu SGB X, 1981, Anm. 3 und 10 zu § 50 und Jahn, Kommentar zum SGB X, Anm. 3 und 6 zu § 50).

    Berücksichtigt man, daß Rückforderungen an Erben in BSGE 32, 145, 149 deswegen nicht dem öffentlichen, sondern dem Zivilrecht zugeordnet wurden, weil im öffentlichen Recht eine Regelung dafür fehle, so könnte sich die damals vermißte öffentlich-rechtliche Regelung nun in § 50 Abs. 2 SGB X finden lassen, sofern diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinn Rückforderungen an Erben mitzuerfassen vermag.

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Denn ein solcher Erstattungsanspruch setzt immer voraus, daß die Leistung dem angeblich Erstattungspflichtigen gegenüber rechtsgrundlos ist oder war (vgl. BSGE 32, 145, 147 f).
  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - nicht rechtzeitige Terminsladung - rechtliches

    Nach insoweit einheitlicher Rechtsprechung des BSG, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes hätte er zivilrechtlich nach § 812 BGB gegen die Klägerin vorgehen müssen (vgl zB BSGE 32, 145 = SozR Nr. 49 zu § 51 SGG; BSGE 61, 11 = SozR 1300 § 50 Nr. 13; BVerwGE 84, 274 ff; BGHZ 71, 180, 183; 73, 202, 203).
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 116/85

    "AOK-Mitgliederwerbung"; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse

    Maßgebend ist allein die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ergibt (GmS BSGE 37, 292; GmS BGHZ 97, 312, 314 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]; GmS, Beschl. v. 29. Oktober 1987, GmS-OGB 1/86, S. 6; BGHZ 66, 229, 232 [BGH 22.03.1976 - GSZ - 1/75] - Studentenversicherung; 67, 81, 84 - Auto-Analyzer; 82, 375, 382 - Brillen-Selbstabgabestellen; 89, 250, 251; BSGE 32, 145, 146; BVerwG VersR 1976, 466, 467).
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 60/85

    Rechtsstreit Ersatzkasse und AOK - Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit - Eröffnung

  • BSG, 29.07.1998 - B 9 V 11/97 R

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge von Rechtsnachfolgern

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 90/81

    Rückforderung von Förderbeiträgen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 41/82

    Wettbewerbsstreitigkeiten - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen - Rechtsweg zu

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2003 - L 8 RA 84/02

    Erstattung von Rentenleistungen, die nach dem Tod der Berechtigten weiterhin auf

  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 1/74

    Haftung von Kommanditisten einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft

  • LSG Thüringen, 20.10.1999 - L 6 RJ 577/98

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Geldleistungen nach dem Tod des

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 105/81

    Zur Rückforderung von Mobilitätshilfen aus Mitteln des Bundeshaushaltes

  • LSG Thüringen, 07.11.2002 - L 6 B 8/02
  • LSG Hessen, 11.05.2001 - L 13 RJ 944/97
  • OLG Koblenz, 18.02.1988 - 5 U 708/87

    Beurteilung der Rückforderung "fehlgeleiteter" Leistungen eines

  • OVG Saarland, 12.02.1988 - 1 R 400/87

    Wohngeld; Bewilligungsbescheid; Aufhebung; Rückforderung; Überzahlung;

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